Speditions-, Logistik- und Lager-Versicherungsschein - SLVS
(Anhang zu Ziff. 29.2 der ADSp '98)
Allgemeines
II. Haftungsversicherung des Spediteurs
III. Schadenversicherung des Wareninteressenten
IV. Prämie, Anmeldung, Zahlung und Sanierung
V. Schlußbestimmungen
I.Allgemeines
1 Gegenstand der Versicherung
Verkehrsverträge
Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge des Spediteurs als
Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen des Spediteurs, gleichgültig,
ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum
Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch
speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung
oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen.
1.2 Versicherungsnehmer
Die Versicherung erfaßt Verkehrsverträge des Spediteurs als
Rechtsperson unter Einschluß aller Haupt- und Nebenbetriebe. Andere
Betriebe können nach Vereinbarung in die Versicherung einbezogen
werden.
2 Doppelfunktion der Versicherung
Versichert sind
2.1 der Spediteur (Versicherungsnehmer) gegen seine Haftung aus
Verkehrsverträgen (Haftungsversicherung II) und
2.2 der Wareninteressent (Versicherter) gegen Güter-, Güterfolge-
und reine Vermögensschäden (Schadenversicherung III); der Versicherte
kann über seinen Versicherungsanspruch verfügen.
II. Haftungsversicherung des Spediteurs
3. Funktion und Inhalt der Versicherung
3.1 Versichert ist die Haftung des Spediteurs als Auftragnehmer aus
Verkehrsverträgen nach ADSp, wenn und soweit diese gelten, sonst die für
Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung.
3.2 Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die
Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die gegen den Spediteur
als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrags erhoben werden.
3.3 Die Versicherer ersetzen dem Spediteur die Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, soweit er sie
den Umständen nach für geboten halten durfte. Die Versicherer ersetzen
dem Spediteur den Beitrag, den er zur großen Haverei aufgrund einer
nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln oder den Rhein- Regeln IVR
1979 aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei- Maßregel
ein den Versicherern zur Last fallender Schaden abgewendet werden
sollte.
3.4 Die Versicherer ersetzen dem Spediteur Fehlleitungskosten bis zu
50 % des Wertes des Gutes, höchstens DM 10.000,00 je Sendung.
4 Räumlicher Geltungsbereich
Die Haftungsversicherung des Spediteurs umfaßt Verkehrsverträge
weltweit. Vom Auftraggeber gegenüber dem Spediteur verfügte Lagerungen
sind jedoch nur in den europäischen Gebieten der Länderliste gemäß
Ziff 12.1 versichert.
5 Pflichtversicherung / Direktanspruch
5.1 Die Vorschriften über die Pflichtversicherung (§§ 158 c ff VVG)
finden, soweit die für den Spediteur geltende gesetzliche
Versicherungspflicht reicht, unmittelbar und im übrigen entsprechende
Anwendung (Leistungspflicht der Versicherer gegenüber dem Geschädigten,
auch wenn sie gegenüber dem Spediteur leistungsfrei sind, z. B. wegen
Verletzung der Prämienzahlungspflicht oder einer Obliegenheit).
5.2 Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch auch direkt
gegen die Versicherer geltend machen (Direktanspruch).
5.3. Ziff. 5.1 und 5.2 finden keine Anwendung bei einer Verletzung
einer Obliegenheit gem. Ziff. 7.1.4.
6 Versicherungsausschlüsse bzw. -einschränkungen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftungsansprüche
6.1 aus Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrig,
Aufruhr, Streik oder Kernenergie
6.2 die üblicherweise Gegenstand einer Umwelt-, Produkt-,
Kraftfahrzeug- oder allgemeinen Haftpfichtversicherung sind;
6.3 aufgrund vertraglicher, im Speditionsgewerbe allgemein nicht üblicher
Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie
aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftung nach ADSp oder die für
Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie z. B.
Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR;
6.4 wegen Schäden, die strafähnlichen Charakter haben, z. B.
Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder;
6.5 wegen Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, daß Vorschüsse,
Erstattungsbeträge o.ä. nicht zweckentsprechend verwendet,
weitergeleitet oder zurückgezahlt werden. Ein Haftungsanspruch wegen
dadurch verursachter weitergehender Schäden bleibt unberührt;
6.6 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch
den Spediteur oder einen seiner Repräsentanten; ferner Haftungsansprüche
aus Verkehrsverträgen über rechtswidrige Leistungen und Haftungsansprüche
im Zusammenhang mit der Durchführung rechtswidriger Leistungen durch
den Spediteur oder einen seiner Repräsentanten;
6.7 wegen Personenschäden;
7 Obliegenheiten
Dem Spediteur obliegt es,
7.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls
7.1.1 im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr einzusetzende
Fahrzeuge des eigenen Betriebes mit je zwei von einander unabhängig
funktionierenden Diebstahlsicherungen auszustatten (hierzu zählen nicht
Türschlösser);
7.1.2 für die Sicherung beladener Fahrzeuge, Container, Wechselbrücken
und sonstiger Behälter gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen,
insbesondere beim Abstellen zur Nachtzeit, an Wochenenden oder
Feiertagen und während Ruhezeiten;
7.1.3 die in den ADSp vereinbarten Schnittstellenkontrollen im
eigenen Betrieb durchzuführen und zu dokumentieren.
7.1.4 Vorsorge zu treffen, daß die bei Abschluß und Abwicklung von
Verkehrsverträgen eingesetzte Hard- und Software sowie die sonstigen
elektronischen Systeme in ihrer Funktionsfähigkeit nicht durch den
Jahrtausendwechsel 1999/2000 gestört werden.
7.2 nach Eintritt des Versicherungsfalls
7.2.1 jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haftungsanspruch den
Versicherern unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, zu
melden und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen;
7.2.2 für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den
Versicherern jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen zu
befolgen;
7.2.3 die Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
gerichtlich gegen ihn im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit
vorgegangen wird, und die erforderlichen Rechtsmittel oder
Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide, einzulegen;
7.2.4 ohne Einwilligung der Versicherer keinen Anspruch anzuerkennen
oder zu befriedigen, es sei denn, er konnte nach den Umständen die
Anerkennung oder Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit
verweigern;
7.2.5 sich auf Verlangen und Kosten der Versicherer auf einen Prozeß
mit dem Anspruchsteller einzulassen und den Versicherern die Prozeßführung
zu übertragen;
7.2.6 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit möglichem
Schaden an der Ladung der zuständigen Polizeidienststelle und den
Versicherern unverzüglich anzuzeigen sowie bei allen Unfällen, Schäden
über DM 10.000,00 und solchen, deren Umfang oder Höhe zweifelhaft
sind, den nächstzuständigen Havariekommissar zu benachrichtigen und
dessen Weisungen zu befolgen;
7.2.7 mögliche Regreßansprüche gegen den Schadenstifter,
insbesondere gegen eingesetzte Subunternehmer oder andere Verkehrsträger
zu wahren.
7.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzen der Spediteur oder einer seiner Repräsentanten eine
Obliegenheit, so sind die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleiben die
Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung
Einfluß weder auf den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls, noch auf den Umfang der den Versicherern obliegenden
Leistung gehabt hat. Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu
erfüllende Obliegenheit verletzt, so tritt die Leistungsfreiheit der
Versicherer auch ohne Kündigung des Versicherungsvertrages ein.
7.4 Zusätzliche Inventuren
Die Versicherer sind berechtigt, bei Verteilungslägern vom Spediteur außer
der Jahresinventur nach Abstimmung zusätzliche Inventuren zu verlangen.
8 Begrenzung der Versicherungsleistung
8.1 Die Versicherung ist je Schadenfall begrenzt:
8.1.1 Bei verfügter Lagerung auf DM 2,0 Mio.;
8.1.2 bei sonstigen Verkehrsverträgen auf DM 2,0 Mio. oder einen
Betrag von 2 Sonderziehungsrechten im Sinne von § 431 HGB pro kg, je
nachdem, welcher Betrag höher ist.
8.2 Je Schadenereignis leisten die Versicherer höchstens DM 15,0
Mio. Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden
werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der
Verkehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt,
wenn sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen.
9 Schadenbeteiligung
9.1 Die allgemeine Schadenbeteiligung des Spediteurs beträgt 15% der
Versicherungsleistung je Schadenfall, mindestens DM 250.00, höchstens
DM 5.000,00.
9.2 Für die Schadenbeteiligung des Spediteurs bei Manko- oder
Fehlmengenschäden bei verfügter Lagerung wird das Ausmaß eines
Schadenfalls angenommen mit DM 1.000,00, es sei denn, der Spediteur
weist einen anderen Betrag nach.Die Schadenbeteiligung des Spediteurs
beträgt jedoch höchstens DM 50.000,--.
9.3 Die vorstehenden Ziffern 9.1 und 9.2 können durch Vereinbarung
abgeändert werden.
III. Schadenversicherung des Wareninteressenten
10 Abschluß der Schadenversicherung
Die Schadenversicherung wird vom ersten Spediteur abgeschlossen der nach
ADSp arbeitet. Sie tritt mit Abschluß des Verkehrsvertrags in Kraft.
11 Versicherter / Wareninteressent
Versichert sind als Wareninteressent der Auftraggeber des Spediteurs
sowie jeder, der die Gefahr für das transportierte oder gelagerte Gut
trägt oder sonst ein in Geld schätzbares Interesse daran hat, daß das
Gut die Gefahren der Reise oder der verfügten Lagerung übersteht und
daß die mit dem Spediteur und den eingeschalteten Verkehrsträgern
geschlossenen Verkehrsverträge vertragsgemäß erfüllt werden.
Spediteure, Lagerhalter, Umschlagsbetriebe sowie Frachtführer,
Verfrachter und sonstige Verkehrsträger sowie Versicherer sind als
solche keine Wareninteressenten.
12 Räumlicher Geltungsbereich
12.1 Die Schadenversicherung umfaßt Verkehrsverträge, bei denen der Übernahme-
und der Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung in den
europäischen Gebieten der folgenden Länder liegen: Andorra, Belgien, Dänemark
(ohne Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien
(mit Nordirland, Kanalinseln und Gibraltar), lrland, ltalien mit San
Marino, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Portugal (ohne Azoren und Madeira), Schweden, Schweiz,
Spanien (ohne Kanarische Inseln), Vatikan.
12.2 Nach vorheriger Vereinbarung können durch eine gesonderte
Versicherung Verkehrsverträge weltweit versichert werden, d. h.
Verkehrsverträge, bei denen der Übernahme- oder der Ablieferungsort
oder beide außerhalb der europäischen Gebiete der Länderliste gemäß
Ziff. 12.1 liegen.
12.3 Ferner können nach vorheriger Vereinbarung Verkehrsverträge
innerhalb der europäischen Gebiete der Länderliste gemäß Ziff. 12.1
durch eine gesonderte Haus-zu- Haus-Deckung versichert werden.
12.4 Nach Vereinbarung werden für Verkehrsverträge innerhalb oder
außerhalb der europäischen Gebiete der Länderliste gemäß Ziff. 12.1
Versicherungszertifikate nach den Bedingungen der gesonderten
Versicherung gemäß den Anforderungen des Akkreditivs ausgestellt.
13. Versicherte Schäden
Versichert sind
13.1 Güterschäden, d.h. Verlust und Beschädigung des Gutes, das
Gegenstand des Verkehrsvertrags ist;
13.2 Güterfolgeschäden, d. h. aus einem Güterschaden herrührende
Vermögensschäden;
13.3 reine Vermögensschäden, d. h. solche, die nicht mit einem Güterschaden
oder einem sonstigen Sachschaden zusammenhängen, sofern diese nach den
auf den Verkehrsvertrag anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen
vom Spediteur dem Grunde nach zu vertreten sind.
13.4 Schäden gemäß Ziff. 13.1 bis 13.3 sind auch dann versichert,
wenn sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder
eines seiner Repräsentanten verursacht worden sind.
14. Aufwendungsersatz
14.1 Die Versicherer ersetzen den Beitrag, den der Versicherte zur großen
Haverei aufgrund einer nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln oder
aufgrund der Rhein-Regeln IVR 1979 aufgemachten Dispache zu leisten hat,
soweit durch die Haverei-Maßregel ein den Versicherern zur Last
fallender Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert
den Versicherungswert, so leisten die Versicherer vollen Ersatz bis zur
Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die
Unterversicherung bleiben unberührt, es sei denn, der Versicherungswert
übersteigt eine Versicherungssumme von DM 2,0 Mio.
14.2 Die Versicherer ersetzen dem Spediteur und dem Versicherten die
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen
Schadens, soweit sie sie den Umständen nach für geboten halten
durften. Bei Unterversicherung werden die Aufwendungen im Verhältnis
der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt, es sei denn, der
Versicherungswert übersteigt eine Versicherungssumme von DM 2,0 Mio.
15. Beginn und Ende der Güterschadenversicherung
15.1 Die Güterschadenversicherung beginnt, sobald das Gut in Ausführung
des Verkehrsvertrages von der Stelle, an der es bisher aufbewahrt wurde,
entfernt wird. Die Versicherung endet sobald das Gut in Ausführung des
Verkehrsvertrages am Bestimmungsort an die Stelle gebracht worden ist,
die der Empfänger bestimmt hat. Die Versicherung schließt jedoch frühere
und spätere Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsvertrag ein. Das
Be- und Entladen ist nur dann mitversichert, wenn es Gegenstand des
Verkehrsvertrages ist.
15.2 Bei vom Auftraggeber gegenüber dem Spediteur verfügter
Lagerung beginnt die Güterschadenversicherung, sobald der Lagerhalter
das Gut zur Lagerung in Obhut genommen hat, und endet, sobald der
Lagerhalter die Obhut am Gut zur vertragsmäßigen Auslagerung
aufgegeben hat.
15.3 Verkehrsbedingte Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen sind
mitversichert.
16. Ausgeschlossene Güter, Gefahren und Schäden
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, sind von der
Versicherung ausgeschlossen
16.1 Umzugsgut, Gemälde, Kunstgegenstände, Edelsteine, echte
Perlen, Geld, Valoren, Dokumente, Urkunden sowie lebende Tiere und
Pflanzen;
16.2 Schäden durch inneren Verderb, natürliche Beschaffenheit des
Gutes, normale Luftfeuchtigkeit, gewöhnliche Temperaturschwankungen;
16.3 handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder
-verluste;
16.4 Schäden durch Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung,
es sei denn, der Spediteur oder ein sonstiger Dritter (z. B.
Verpackungsunternehmen) ist verpflichtet, die Verpackung vorzunehmen;
16.5 Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse
und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen
Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von
Kriegswerkzeugen ergeben;
16.6 Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen,
terroristische oder politische Gewalthandlungen, unabhängig von der
Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstige bürgerliche
Unruhen;
16.7 Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe
von Hoher Hand;
16.8 Schäden durch Kernenergie;
16.9 Schäden, die strafähnlichen Charakter haben, z. B.
Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder;
16.10 Schäden durch Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug des
Reeders, Charterers oder Betreibers eines Seeschiffs oder sonstige
finanzielle Auseinandersetzungen mit diesen Parteien;
16.11 Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, daß Vorschüsse,
Erstattungsbeträge o. ä. nicht zweckentsprechend verwendet,
weitergeleitet oder zurückgezahlt werden; ein dadurch verursachter
weitergehender Schaden bleibt unberührt;
16.12 Schäden aufgrund vertraglicher, im Speditionsgewerbe allgemein
nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen,
Lieferfristgarantien eines Verkehrsträgers;
16.13 Schäden, die durch eine andere Schadenversicherung dem Grunde
nach versichert sind;
16.14 Schäden, verursacht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Versicherten oder eines seiner Repräsentanten;
16.15 Personenschäden.
17. Obliegenheiten
Dem Spediteur und dem Versicherten obliegt es,
17.1 vor dem Versicherungsfall Vorsorge zu treffen, daß die bei
Abschluß und Abwicklung von Verkehrsverträgen eingesetzte Hard- und
Software sowie die sonstigen elektronischen Systeme in ihrer Funktionsfähigkeit
nicht durch den Jahrtausendwechsel 1999/2000 gestört werden.
17.2 nach dem Versicherungsfall
17.2.1 jeden Schaden den Versicherern unverzüglich, spätestens
innerhalb eines Monats nach Kenntnis schriftlich zu melden; der
Versicherte erfüllt diese Obliegenheit auch durch Schadenmeldung an den
Spediteur, diesem obliegt es, die Schadenmeldung des Versicherten an die
Versicherer weiterzuleiten;
17.2.2 für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen, die
Möglichkeit des Rückgriffs gegen Dritte zu wahren, den Versicherern
jede notwendige Auskunft zu geben, Belege beizubringen und Weisungen der
Versicherer zu befolgen.
17.3 Verletzt der Versicherte oder einer seiner Repräsentanten eine
Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so sind die Versicherer
nach den Vorschriften des § 6 VVG von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
17.4 Verletzt der Spediteur oder einer seiner Repräsentanten vorsätzlich
oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, so sind die Versicherer
berechtigt, Rückgriff gegen den Spediteur zu nehmen; § 6 Abs. 3 Satz 2
VVG findet entsprechende Anwendung.
17.5 Die Versicherer sind berechtigt, bei Verteilungslägern vom
Spediteur und dem Versicherten außer der Jahresinventur nach Abstimmung
zusätzliche lnventuren zu verlangen.
18 Umfang und Begrenzung der Versicherungsleistung
18.1 Je Schadenfall ist die Leistung der Versicherer begrenzt
18.1.1 für Güterschäden mit dem Verkaufspreis, falls das Gut
verkauft war, sonst mit dem gemeinen Wert, den das Gut am Ort und zur
Zeit des Beginns der Versicherung hatte, jeweils zuzüglich im
Zusammenhang mit der Reise entstandener und abzüglich ersparter Kosten;
18.1.2 für Güterfolgeschäden neben dem Güterschaden mit dem
doppelten Versicherungswert, höchstens mit der doppelten
Versicherungssumme;
18.1.3 für reine Vermögensschäden mit dem doppelten
Versicherungswert, höchstens mit der doppelten Versicherungssumrne;
18.1.4 höchstens auf DM 2,0 Mio.
18.1.5 Bei Unterversicherung ersetzen die Versicherer den Schaden im
Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Die
Unterversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungswert die
Versicherungssumme von DM 2,0 Mio. übersteigt.
18.2 Je Schadenereignis leisten die Versicherer höchstens DM 10,0
Mio. Die durch ein Ereignis mehreren Versicherten entstandenen Schäden
werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der
Verkehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis der Versicherungsansprüche
ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der
Versicherungsleistung übersteigen.
19 Versicherungsverzicht
Die Schadenversicherung wird ohne besonderen Antrag gewährt. Der
Auftraggeber ist jedoch berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Spediteur spätestens bei Abschluß eines Verkehrsvertrages auf die
Schadenversicherung zu verzichten.
20 Ausschlußfrist
Ansprüche aus dieser Schadenversicherung erlöschen, wenn nicht
innerhalb von zwei Jahren nach der Schadenanmeldung Klage gegen die
Versicherer erhoben wird. Die Frist kann durch Vereinbarung verlängert
werden.
21 Allgemeine Bestimmungen
21.1 Soweit ein Schaden über die Schadenversicherung gedeckt ist,
leisten die Versicherer, wenn der Versicherte den Spediteur auf
Schadensersatz aus Verkehrsvertrag in Anspruch nimmt, auch gegenüber
dem Spediteur.
21.2 Soweit die Schadenversicherung leistet, ist die Haftung des
Spediteurs abgegolten.
IV. Prämie, Anmeldung, Zahlung und Sanierung
22. Prämienteilung nach Funktion
Der Prämienanteil für die Haftungsversicherung des Spediteurs (II)
entfällt auf ihn, der für die Schadenversicherung (III) entfällt im
Innenverhältnis auf den Auftraggeber. Der Spediteur als
Versicherungsnehmer schuldet den Versicherer die Gesamtprämie und kann
den auf den Auftraggeber entfallenden Teil gemäß den Bestimmungen der
ADSp von ihm als Aufwendung ersetzt verlangen.
23. Prämie der Haftungsversicherung (II), Anmeldung und Zahlung
23.1 Die Prämie wird in der Regel nach dem Gewicht des Gutes, das
Gegenstand des Verkehrsvertrags ist, berechnet und durch besondere
Vereinbarung bestimmt. Hinzu kommt die jeweils gültige
Versicherungsteuer.
23.2 Am Ende jedes Kalendermonats hat der Spediteur den Versicherern
die sich für alle Verkehrsverträge dieses Monats ergebende Prämie
anzumelden und zu zahlen. Die Prämie ist zu diesem Zeitpunkt fällig;
der Spediteur erleidet jedoch keinen Nachteil, wenn er Melde- und
Zahlungspflicht bis zum 20. des Folgemonats erfüllt.
23.3 Verletzt der Spediteur die Anmelde- oder Zahlungspflicht trotz
Erinnerung unter Fristsetzung von zwei Wochen, so sind die Versicherer
berechtigt, für den Monat eine Abschlagszahlung in Höhe des
Durchschnitts der letzten zwölf Monate zu verlangen.
24 Prämie der Schadenversicherung (III)
24.1 Die Prämie wird nach dem Wert des Gutes, das Gegenstand des
Verkehrsvertrages ist, berechnet. Hinzu kommt die jeweils gültige
Versicherungssteuer.
24.2 Basis Prämie
Die Basis-Prämie je Verkehrsvertrag beträgt mindestens DM 1,-- für
eine Versicherungssumme bis DM 2.000,-- Je weiterer angefangender DM
1.000,-- Versicherungssumme beträgt die Basis-Prämie DM 0,35.
24.3 Ladungsverkehr
Die Prämie beträgt für Verkehrsverträge im Landverkehr je
angefangene DM 1.000,-- Versicherungssumme DM 0,25.Ladungsgut sind Teil-
oder Komplettladungen über 3,0 t frachtpflichtiges Gewicht je
Einzelsendung
24.4 Verfügte Lagerung
Die Prämie beträgt für Verkehrsverträge bei verfügter Lagerung je
angefangener DM 1.000,-- Versicherungssumme und je angefangenem Monat DM
0,15.
25 Versicherungswert und Versicherungssumme der Schadenversicherung
(III)
25.1 Versicherungswert ist der Verkaufspreis, sonst der gemeine Wert,
den das Gut am Ort und zur Zeit des Beginns der Versicherung hat, zzgl.
der im Zusammenhang mit der Reise anfallenden Fracht und sonstigen
Kosten.
25.2 Die Höchstversicherungssumme dieser Schadenversicherung beträgt
DM 2,0 Mio. Güter mit höheren Werten können nach vorheriger
Vereinbarung versichert werden.
25.3 Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungswert die Versicherungssumme von DM 2,0 Mio. übersteigt.
26 Versicherungsanmeldung und Prämienzahlung in der
Schadenversicherung (III)
26.1 Dem Auftraggeber obliegt es, dem Spediteur die gewünschte
Versicherungssumme rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Ist das
unterblieben, so ist der Spediteur berechtigt den Versicherungswert bis
höchstens DM 2,0 Mio. zu schätzen.
26.2 Am Ende jeden Kalendermonats hat der Spediteur den Versicherern
die sich für die Versicherungssummen aller Verkehrsverträge dieses
Monats ergebende Prämie anzumelden und zu zahlen. Die Prämie ist zu
diesem Zeitpunkt fällig; der Spediteur erleidet jedoch keinen Nachteil,
wenn er Melde- und Zahlungspflicht bis zum 20. des Folgemonats erfüllt.
Nicht anzumelden sind Verkehrsverträge, für die keine
Schadenversicherung besteht.
26.3 Der Versicherte erleidet keinen Nachteil, wenn dem Spediteur bei
der Versicherungsanmeldung ein Versehen unterläuft, die Anmeldung der
gewünschten Versicherungssumme unterbleibt, der Spediteur geschuldete
Prämien nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlt oder die
Zahlung ganz unterbleibt, sofern nur der Auftraggeber die gewünschte
Versicherungssumme rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hatte.Schätzfehler
des Spediteurs unterliegen nicht dieser Bestimmung. Im übrigen bleibt
der Spediteur verpflichtet, Versehen zu berichtigen und Versäumtes
nachzuholen.
27 Zuordnung von Prämien und Schäden
27.1 Die vom Spediteur angemeldeten und die gezahlten Prämien ordnen
die Versicherer entsprechend der Anmeldung je Spediteur der Haftungs-
oder der Schadenversicherung zu;
27.2 Besteht eine Schadenversicherung, ordnen die Versicherer
Schadenzahlungen und Schadenreserven insoweit der Haftungsversicherung
zu, als sie ohne die Schadenversicherung unter die versicherte Haftung
des Spediteurs fielen; im übrigen werden sie der Schadenversicherung
zugeordnet. Fallen Zahlungen nach Grund oder Höhe nicht unter die
Haftung des Spediteurs, werden sie allein der Schadenversicherung
zugeordnet.
27.3 Besteht keine Schadenversicherung, ordnen die Versicherer
Schadenzahlungen und Schadenreserven der Haftungsversicherung zu.
27.4 Kosten der Versicherer im Zusammenhang mit der
Schadenbearbeitung, wie z. B. für Havariekommissare, Sachverständige
usw., werden bei Abschluß des Schadens in dem Verhältnis der Haftungs-
und der Schadenversicherung zugeordnet, wie die Entschädigung
zuzuordnen ist.
27.5 Nach Abschluß der Schadenregulierung teilen die Versicherer dem
Spediteur mit, welche Beträge der Haftungs- und welche der
Schadenversicherung zugeordnet worden sind. Ist der Spediteur nicht
einverstanden, kann er binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung
unter Darlegung seiner Gründe widersprechen.
27.6 Regreßerlöse abzüglich Kosten werden entsprechend den
vorstehenden Ziffern zugeordnet.
27.7 Die Belastungen dieses Versicherungsvertrages werden, wenn der
eigentliche Schadenstifter auch den SLVS gezeichnet hat, insoweit auf
dessen Haftungsversicherung umgebucht, als sie unter seine Haftung
fallen. Darüber erhält der Schadenstifter eine Mitteilung. Ist er
nicht einverstanden, kann er binnen eines Monats nach Erhalt der
Mitteilung unter Darlegung seiner Gründe widersprechen.
28 Einzelsanierung eines Versicherungsvertrags
28.1 Übersteigen die für ein Versicherungsjahr erbrachten
Versicherungsleistungen sowie die aufgrund schwebender Schäden
gebildeten Reserven 70 % der für denselben Zeitraum vom Spediteur
geschuldeten Bruttoprämien abzüglich Versicherungsteuer, so können
die Versicherer für das Folgejahr individuelle Sanierungsmaßnahmen
verlangen. Kommt hierüber innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des
Sanierungsverlangens keine Einigung zustande, sind die Versicherer
berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende
zu kündigen; Ziff. 33.2 findet Anwendung.
28.2 Einzelne Großschäden für sich allein machen einen Vertrag
nicht sanierungsbedürftig, wenn nicht die Gesamtumstände dafür
sprechen.
28.3 Lassen die Gesamtumstände des Schadenverlaufs in der
Schadenversicherung schon innerhalb eines Versicherungsjahres die
Sanierungsbedürftigkeit erkennen, können die Versicherer sofort
individuelle Sanierungsmaßnahmen vom Spediteur verlangen. Ziff.28.1,
Satz 2 findet Anwendung.
29 Gesamtsanierung aller Versicherungsverträge
Entsteht bei der Mehrzahl der Versicherungsverträge zum SLVS in der
Schadenversicherung Einzelsanierungsbedarf oder ist der Gesamtverlauf
eines vollen Kalenderjahres schlechter als 70,0 % der Brutto-Prämien
abzüglich Versicherungsteuer, können die Versicherer über eine
Gesamtsanierung mit den in Ziff. 32 genannten Spitzenorganisationen
verhandeln.
V. Schlußbestimmungen
30. Zahlung der Entschädigung
30.1 Die Versicherer sind zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet,
sobald alle erforderlichen Prüfungen zur Feststellung des
Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung abgeschlossen sind.
30.2 Die Versicherer sind berechtigt, die Entschädigung über den
Spediteur zu zahlen, wenn nicht der Versicherte in der
Schadenversicherung (III) oder der Geschädigte in der
Haftungsversicherung (II) die direkte Auszahlung verlangt haben. ln
jedem Fall bleiben der Versicherungsanspruch des Versicherten und der
allgemeine Schutz des Geschädigten durch §§ 156, 157 VVG hiervon
unberührt.
31 Rückgriffsrecht der Versicherer
31.1 Die Versicherer verzichten auf den Rückgriff gegen den Spediteur
als Versicherungsnehmer und seine Arbeitnehmer.
31.2 Die Versicherer sind jedoch berechtigt, gegen jeden Rückgriff
zu nehmen, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
31.3 Die Versicherer sind ferner berechtigt, gegen den Spediteur als
Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen, wenn
31.3.1 der Spediteur in der Haftungsversicherung (II) seine Anmelde-
oder Zahlungspflicht vorsätzlich verletzt hatte (Ziff. 23.2), die
Versicherer aber dennoch gegenüber dem Geschädigten zu leisten
verpflichtet sind (Ziff. 5.1);
31.3.2 der Spediteur seine übrigen Anmelde- oder Zahlungspflichten
vorsätzlich verletzt hatte (Ziff. 26.2), die Versicherer aber dennoch
gegenüber dem Versicherten zu leisten verpflichtet sind (Ziff. 26.3);
31.3.3 die Versicherer in der Haftungsversicherung (II) trotz
Obliegenheitsverletzung durch den Spediteur zur Leistung verpflichtet
sind (Ziff. 5.1).
32 Vertragsänderungen
32.1 Änderungen dieses Versicherungsvertrages werden zwischen dem
BUNDESVERBAND, SPEDITlON und LOGISTIK e. V. (BSL), dem DEUTSCHEN
INDUSTRIE- und HANDELSTAG (DIHT), der OSKAR SCHUNCK KG für die
Versicherer und den Spitzenverbänden der verladenden Wirtschaft unter
Mitwirkung des DEUTSCHEN VERSICHERUNGSSCHUTZVERBANDES e. V. (DVS)
vereinbart. Dies gilt nicht für eine Quotenveränderung oder den
Austausch beteiligter Versicherer, ausgenommen des führenden
Versicherers (Ziff. 38, Satz 2). Die Änderungen treten auch für alle
bestehenden Einzelverträge zu dem Zeitpunkt in Kraft, der unter Berücksichtigung
der Kündigungsfrist gem. Ziff. 33.1 festgelegt wird.
32.2 Spitzenverbände der verladenden Wirtschaft sind der
BUNDESVERBAND der DEUTSCHEN INDUSTRIE e.V. (BDI), der BUNDESVERBAND des
DEUTSCHEN GROSS- und AUSSENHANDELS e.V. (BGA) und der Hauptverband des
DEUTSCHEN EINZELHANDELS e.V. (HDE). Die Änderungserklärung dieser Verbände
gilt als abgegeben, wenn mindestens zwei dieser Verbände ihre
Zustimmung zur Änderung des Versicherungsvertrages erklärt haben.
33 Einzelkündigung
33.1 Der Spediteur und die Versicherer sind berechtigt, den einzelnen
Versicherungsvertrag schriftlich zum Ende des Versicherungsjahrs zu kündigen.
Die Kündigung muß drei Monate vor Ablauf des Vertrages zugegangen
sein.
33.2 Der Versicherungsschutz bleibt für alle vor Beendigung des
Versicherungsvertrags abgeschlossenen Verkehrsverträge bis zur Erfüllung
aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen. Bei verfügter
Lagerung endet der Versicherungsschutz jedoch spätestens drei Monate
nach Beendigung des Versicherungsvertrags.
34 Gesamtkündigung
34.1 Die Versicherer haben das Recht, das Vertragswerk des SLVS in
seiner Gesamtheit unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung ist dann für jeden
abgeschlossenen SLVS wirksam.
34.2 Zieht sich ein Spitzenverband der verladenden Wirtschaft (Ziff.
32.2) aus der Mitgestaltung des SLVS zurück, gehen seine
Gestaltungsrechte auf die anderen Spitzenverbände der verladenden
Wirtschaft über. Ziehen sich alle zurück, werden die Rechte insoweit
vom DlHT wahrgenommen.
34.3 Der BSL und der DIHT sind berechtigt, das Vertragswerk des SLVS
in seiner Gesamtheit gegenüber den Versicherern mit einer Frist von
einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
35 Bucheinsichts- und -prüfungsrecht
Die Versicherer sind berechtigt, die Prämienanmeldungen durch
Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen des Spediteurs
zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, über die erlangten Kenntnisse
Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.
36 Geschäftsverkehr, Gerichtsstand
36.1 Die OSKAR SCHUNCK KG ist beauftragt und bevollmächtigt, das Geschäft
für die Versicherer zu bearbeiten. Erklärungen, Handlungen und
Unterlassungen der OSKAR SCHUNCK KG wirken für und gegen die
Versicherer. Die OSKAR SCHUNCK KG ist auch befugt, die Rechte der
Versicherer aus diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.
36.2 Alle vom Spediteur oder Versicherten abzugebenden Erklärungen,
Mitteilungen, Versicherungs-, Schadenanmeldungen und Zahlungen sind an
die zuständige Zweigniederlassung der OSKAR SCHUNCK KG zu richten.
Sobald sie zugegangen sind, gelten sie als vertragsgemäß an die
Versicherer bewirkt.
36.3 Der führende Versicherer (Ziff. 38, Satz 2) ist von den
Mitversicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch für ihre
Anteile als Kläger oder Beklagter zu führen. Ein gegen den oder von
dem führenden Versicherer erstrittenes Urteil wird deshalb von den
Mitversicherern als auch für sie verbindlich anerkannt.
Zustellungsbevollmächtigt ist die zuständige Niederlassung der OSKAR
SCHUNCK KG.
36.4 Für Klagen gegen den führenden Versicherer (Ziff. 38, Satz 2)
ist das Gericht am Ort der zuständigen Zweigniederlassung der OSKAR
SCHUNCK KG zuständig (§ 48 VVG).
36.5 Für Klagen gegen den Spediteur ist das Gericht am Ort der
Niederlassung des Spediteurs zuständig.
37 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Unter Beachtung der Vorschriften des BDSG werden die Daten des
Versicherungsvertrags gespeichert, an die in Betracht kommenden
Versicherer, ggf. die Rückversicherer sowie zu statistischen Zwecken
dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) übermittelt,
soweit dies erforderlich ist. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger
wird auf Wunsch mitgeteilt.
38 Beteiligungsliste und Führungsklausel
An diesem Versicherungsvertrag sind die nachfolgend genannten
Versicherer mit ihren Anteilen als Einzelschuldner beteiligt. Die Geschäftsführung
liegt bei dem erstgenannten Versicherer (führender Versicherer). Dieser
ist ermächtigt, für alle Versicherer zu handeln.
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