Speditions-, Logistik- und Lager-Versicherungsschein - SLVS
(Anhang zu Ziff. 29.2 der ADSp '98)

Allgemeines

II. Haftungsversicherung des Spediteurs
III. Schadenversicherung des Wareninteressenten
IV. Prämie, Anmeldung, Zahlung und Sanierung
V. Schlußbestimmungen

I.Allgemeines

1 Gegenstand der Versicherung

Verkehrsverträge

Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen des Spediteurs, gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen.

1.2 Versicherungsnehmer
Die Versicherung erfaßt Verkehrsverträge des Spediteurs als Rechtsperson unter Einschluß aller Haupt- und Nebenbetriebe. Andere Betriebe können nach Vereinbarung in die Versicherung einbezogen werden.

 

2 Doppelfunktion der Versicherung

Versichert sind
2.1 der Spediteur (Versicherungsnehmer) gegen seine Haftung aus Verkehrsverträgen (Haftungsversicherung II) und

2.2 der Wareninteressent (Versicherter) gegen Güter-, Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Schadenversicherung III); der Versicherte kann über seinen Versicherungsanspruch verfügen.

 

II. Haftungsversicherung des Spediteurs

3. Funktion und Inhalt der Versicherung

3.1 Versichert ist die Haftung des Spediteurs als Auftragnehmer aus Verkehrsverträgen nach ADSp, wenn und soweit diese gelten, sonst die für Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung.

3.2 Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die gegen den Spediteur als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrags erhoben werden.

3.3 Die Versicherer ersetzen dem Spediteur die Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, soweit er sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Die Versicherer ersetzen dem Spediteur den Beitrag, den er zur großen Haverei aufgrund einer nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln oder den Rhein- Regeln IVR 1979 aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei- Maßregel ein den Versicherern zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte.

3.4 Die Versicherer ersetzen dem Spediteur Fehlleitungskosten bis zu 50 % des Wertes des Gutes, höchstens DM 10.000,00 je Sendung.

 

4 Räumlicher Geltungsbereich

Die Haftungsversicherung des Spediteurs umfaßt Verkehrsverträge weltweit. Vom Auftraggeber gegenüber dem Spediteur verfügte Lagerungen sind jedoch nur in den europäischen Gebieten der Länderliste gemäß Ziff 12.1 versichert.

 

5 Pflichtversicherung / Direktanspruch

5.1 Die Vorschriften über die Pflichtversicherung (§§ 158 c ff VVG) finden, soweit die für den Spediteur geltende gesetzliche Versicherungspflicht reicht, unmittelbar und im übrigen entsprechende Anwendung (Leistungspflicht der Versicherer gegenüber dem Geschädigten, auch wenn sie gegenüber dem Spediteur leistungsfrei sind, z. B. wegen Verletzung der Prämienzahlungspflicht oder einer Obliegenheit).

5.2 Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch auch direkt gegen die Versicherer geltend machen (Direktanspruch).

5.3. Ziff. 5.1 und 5.2 finden keine Anwendung bei einer Verletzung einer Obliegenheit gem. Ziff. 7.1.4.

 

6 Versicherungsausschlüsse bzw. -einschränkungen

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftungsansprüche

6.1 aus Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrig, Aufruhr, Streik oder Kernenergie

6.2 die üblicherweise Gegenstand einer Umwelt-, Produkt-, Kraftfahrzeug- oder allgemeinen Haftpfichtversicherung sind;

6.3 aufgrund vertraglicher, im Speditionsgewerbe allgemein nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftung nach ADSp oder die für Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie z. B. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR;

6.4 wegen Schäden, die strafähnlichen Charakter haben, z. B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder;

6.5 wegen Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, daß Vorschüsse, Erstattungsbeträge o.ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zurückgezahlt werden. Ein Haftungsanspruch wegen dadurch verursachter weitergehender Schäden bleibt unberührt;

6.6 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Spediteur oder einen seiner Repräsentanten; ferner Haftungsansprüche aus Verkehrsverträgen über rechtswidrige Leistungen und Haftungsansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung rechtswidriger Leistungen durch den Spediteur oder einen seiner Repräsentanten;

6.7 wegen Personenschäden;

 

7 Obliegenheiten

Dem Spediteur obliegt es,

7.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls

7.1.1 im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr einzusetzende Fahrzeuge des eigenen Betriebes mit je zwei von einander unabhängig funktionierenden Diebstahlsicherungen auszustatten (hierzu zählen nicht Türschlösser);

7.1.2 für die Sicherung beladener Fahrzeuge, Container, Wechselbrücken und sonstiger Behälter gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen, insbesondere beim Abstellen zur Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen und während Ruhezeiten;

7.1.3 die in den ADSp vereinbarten Schnittstellenkontrollen im eigenen Betrieb durchzuführen und zu dokumentieren.

7.1.4 Vorsorge zu treffen, daß die bei Abschluß und Abwicklung von Verkehrsverträgen eingesetzte Hard- und Software sowie die sonstigen elektronischen Systeme in ihrer Funktionsfähigkeit nicht durch den Jahrtausendwechsel 1999/2000 gestört werden.

7.2 nach Eintritt des Versicherungsfalls

7.2.1 jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haftungsanspruch den Versicherern unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, zu melden und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen;

7.2.2 für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Versicherern jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen zu befolgen;

7.2.3 die Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gerichtlich gegen ihn im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit vorgegangen wird, und die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide, einzulegen;

7.2.4 ohne Einwilligung der Versicherer keinen Anspruch anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn, er konnte nach den Umständen die Anerkennung oder Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern;

7.2.5 sich auf Verlangen und Kosten der Versicherer auf einen Prozeß mit dem Anspruchsteller einzulassen und den Versicherern die Prozeßführung zu übertragen;

7.2.6 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit möglichem Schaden an der Ladung der zuständigen Polizeidienststelle und den Versicherern unverzüglich anzuzeigen sowie bei allen Unfällen, Schäden über DM 10.000,00 und solchen, deren Umfang oder Höhe zweifelhaft sind, den nächstzuständigen Havariekommissar zu benachrichtigen und dessen Weisungen zu befolgen;

7.2.7 mögliche Regreßansprüche gegen den Schadenstifter, insbesondere gegen eingesetzte Subunternehmer oder andere Verkehrsträger zu wahren.

7.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

Verletzen der Spediteur oder einer seiner Repräsentanten eine Obliegenheit, so sind die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleiben die Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch auf den Umfang der den Versicherern obliegenden Leistung gehabt hat. Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, so tritt die Leistungsfreiheit der Versicherer auch ohne Kündigung des Versicherungsvertrages ein.

7.4 Zusätzliche Inventuren
Die Versicherer sind berechtigt, bei Verteilungslägern vom Spediteur außer der Jahresinventur nach Abstimmung zusätzliche Inventuren zu verlangen.

 

8 Begrenzung der Versicherungsleistung

8.1 Die Versicherung ist je Schadenfall begrenzt:

8.1.1 Bei verfügter Lagerung auf DM 2,0 Mio.;

8.1.2 bei sonstigen Verkehrsverträgen auf DM 2,0 Mio. oder einen Betrag von 2 Sonderziehungsrechten im Sinne von § 431 HGB pro kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

8.2 Je Schadenereignis leisten die Versicherer höchstens DM 15,0 Mio. Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen.

 

9 Schadenbeteiligung

9.1 Die allgemeine Schadenbeteiligung des Spediteurs beträgt 15% der Versicherungsleistung je Schadenfall, mindestens DM 250.00, höchstens DM 5.000,00.

9.2 Für die Schadenbeteiligung des Spediteurs bei Manko- oder Fehlmengenschäden bei verfügter Lagerung wird das Ausmaß eines Schadenfalls angenommen mit DM 1.000,00, es sei denn, der Spediteur weist einen anderen Betrag nach.Die Schadenbeteiligung des Spediteurs beträgt jedoch höchstens DM 50.000,--.

9.3 Die vorstehenden Ziffern 9.1 und 9.2 können durch Vereinbarung abgeändert werden.

 

III. Schadenversicherung des Wareninteressenten

10 Abschluß der Schadenversicherung

Die Schadenversicherung wird vom ersten Spediteur abgeschlossen der nach ADSp arbeitet. Sie tritt mit Abschluß des Verkehrsvertrags in Kraft.

 

11 Versicherter / Wareninteressent

Versichert sind als Wareninteressent der Auftraggeber des Spediteurs sowie jeder, der die Gefahr für das transportierte oder gelagerte Gut trägt oder sonst ein in Geld schätzbares Interesse daran hat, daß das Gut die Gefahren der Reise oder der verfügten Lagerung übersteht und daß die mit dem Spediteur und den eingeschalteten Verkehrsträgern geschlossenen Verkehrsverträge vertragsgemäß erfüllt werden. Spediteure, Lagerhalter, Umschlagsbetriebe sowie Frachtführer, Verfrachter und sonstige Verkehrsträger sowie Versicherer sind als solche keine Wareninteressenten.

 

12 Räumlicher Geltungsbereich

12.1 Die Schadenversicherung umfaßt Verkehrsverträge, bei denen der Übernahme- und der Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung in den europäischen Gebieten der folgenden Länder liegen: Andorra, Belgien, Dänemark (ohne Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien (mit Nordirland, Kanalinseln und Gibraltar), lrland, ltalien mit San Marino, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal (ohne Azoren und Madeira), Schweden, Schweiz, Spanien (ohne Kanarische Inseln), Vatikan.

12.2 Nach vorheriger Vereinbarung können durch eine gesonderte Versicherung Verkehrsverträge weltweit versichert werden, d. h. Verkehrsverträge, bei denen der Übernahme- oder der Ablieferungsort oder beide außerhalb der europäischen Gebiete der Länderliste gemäß Ziff. 12.1 liegen.

12.3 Ferner können nach vorheriger Vereinbarung Verkehrsverträge innerhalb der europäischen Gebiete der Länderliste gemäß Ziff. 12.1 durch eine gesonderte Haus-zu- Haus-Deckung versichert werden.

12.4 Nach Vereinbarung werden für Verkehrsverträge innerhalb oder außerhalb der europäischen Gebiete der Länderliste gemäß Ziff. 12.1 Versicherungszertifikate nach den Bedingungen der gesonderten Versicherung gemäß den Anforderungen des Akkreditivs ausgestellt.

 

13. Versicherte Schäden

Versichert sind

13.1 Güterschäden, d.h. Verlust und Beschädigung des Gutes, das Gegenstand des Verkehrsvertrags ist;

13.2 Güterfolgeschäden, d. h. aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden;

13.3 reine Vermögensschäden, d. h. solche, die nicht mit einem Güterschaden oder einem sonstigen Sachschaden zusammenhängen, sofern diese nach den auf den Verkehrsvertrag anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen vom Spediteur dem Grunde nach zu vertreten sind.

13.4 Schäden gemäß Ziff. 13.1 bis 13.3 sind auch dann versichert, wenn sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder eines seiner Repräsentanten verursacht worden sind.

 

14. Aufwendungsersatz

14.1 Die Versicherer ersetzen den Beitrag, den der Versicherte zur großen Haverei aufgrund einer nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln oder aufgrund der Rhein-Regeln IVR 1979 aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein den Versicherern zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert, so leisten die Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung bleiben unberührt, es sei denn, der Versicherungswert übersteigt eine Versicherungssumme von DM 2,0 Mio.

14.2 Die Versicherer ersetzen dem Spediteur und dem Versicherten die Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, soweit sie sie den Umständen nach für geboten halten durften. Bei Unterversicherung werden die Aufwendungen im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt, es sei denn, der Versicherungswert übersteigt eine Versicherungssumme von DM 2,0 Mio.

 

15. Beginn und Ende der Güterschadenversicherung

15.1 Die Güterschadenversicherung beginnt, sobald das Gut in Ausführung des Verkehrsvertrages von der Stelle, an der es bisher aufbewahrt wurde, entfernt wird. Die Versicherung endet sobald das Gut in Ausführung des Verkehrsvertrages am Bestimmungsort an die Stelle gebracht worden ist, die der Empfänger bestimmt hat. Die Versicherung schließt jedoch frühere und spätere Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsvertrag ein. Das Be- und Entladen ist nur dann mitversichert, wenn es Gegenstand des Verkehrsvertrages ist.

15.2 Bei vom Auftraggeber gegenüber dem Spediteur verfügter Lagerung beginnt die Güterschadenversicherung, sobald der Lagerhalter das Gut zur Lagerung in Obhut genommen hat, und endet, sobald der Lagerhalter die Obhut am Gut zur vertragsmäßigen Auslagerung aufgegeben hat.

15.3 Verkehrsbedingte Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen sind mitversichert.

 

16. Ausgeschlossene Güter, Gefahren und Schäden

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen

16.1 Umzugsgut, Gemälde, Kunstgegenstände, Edelsteine, echte Perlen, Geld, Valoren, Dokumente, Urkunden sowie lebende Tiere und Pflanzen;

16.2 Schäden durch inneren Verderb, natürliche Beschaffenheit des Gutes, normale Luftfeuchtigkeit, gewöhnliche Temperaturschwankungen;

16.3 handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste;

16.4 Schäden durch Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung, es sei denn, der Spediteur oder ein sonstiger Dritter (z. B. Verpackungsunternehmen) ist verpflichtet, die Verpackung vorzunehmen;

16.5 Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen ergeben;

16.6 Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen;

16.7 Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von Hoher Hand;

16.8 Schäden durch Kernenergie;

16.9 Schäden, die strafähnlichen Charakter haben, z. B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder;

16.10 Schäden durch Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug des Reeders, Charterers oder Betreibers eines Seeschiffs oder sonstige finanzielle Auseinandersetzungen mit diesen Parteien;

16.11 Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, daß Vorschüsse, Erstattungsbeträge o. ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zurückgezahlt werden; ein dadurch verursachter weitergehender Schaden bleibt unberührt;

16.12 Schäden aufgrund vertraglicher, im Speditionsgewerbe allgemein nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien eines Verkehrsträgers;

16.13 Schäden, die durch eine andere Schadenversicherung dem Grunde nach versichert sind;

16.14 Schäden, verursacht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherten oder eines seiner Repräsentanten;

16.15 Personenschäden.

 

17. Obliegenheiten

Dem Spediteur und dem Versicherten obliegt es,

17.1 vor dem Versicherungsfall Vorsorge zu treffen, daß die bei Abschluß und Abwicklung von Verkehrsverträgen eingesetzte Hard- und Software sowie die sonstigen elektronischen Systeme in ihrer Funktionsfähigkeit nicht durch den Jahrtausendwechsel 1999/2000 gestört werden.

17.2 nach dem Versicherungsfall

17.2.1 jeden Schaden den Versicherern unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnis schriftlich zu melden; der Versicherte erfüllt diese Obliegenheit auch durch Schadenmeldung an den Spediteur, diesem obliegt es, die Schadenmeldung des Versicherten an die Versicherer weiterzuleiten;

17.2.2 für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen, die Möglichkeit des Rückgriffs gegen Dritte zu wahren, den Versicherern jede notwendige Auskunft zu geben, Belege beizubringen und Weisungen der Versicherer zu befolgen.

17.3 Verletzt der Versicherte oder einer seiner Repräsentanten eine Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so sind die Versicherer nach den Vorschriften des § 6 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

17.4 Verletzt der Spediteur oder einer seiner Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, so sind die Versicherer berechtigt, Rückgriff gegen den Spediteur zu nehmen; § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG findet entsprechende Anwendung.

17.5 Die Versicherer sind berechtigt, bei Verteilungslägern vom Spediteur und dem Versicherten außer der Jahresinventur nach Abstimmung zusätzliche lnventuren zu verlangen.

 

18 Umfang und Begrenzung der Versicherungsleistung

18.1 Je Schadenfall ist die Leistung der Versicherer begrenzt

18.1.1 für Güterschäden mit dem Verkaufspreis, falls das Gut verkauft war, sonst mit dem gemeinen Wert, den das Gut am Ort und zur Zeit des Beginns der Versicherung hatte, jeweils zuzüglich im Zusammenhang mit der Reise entstandener und abzüglich ersparter Kosten;

18.1.2 für Güterfolgeschäden neben dem Güterschaden mit dem doppelten Versicherungswert, höchstens mit der doppelten Versicherungssumme;

18.1.3 für reine Vermögensschäden mit dem doppelten Versicherungswert, höchstens mit der doppelten Versicherungssumrne;

18.1.4 höchstens auf DM 2,0 Mio.

18.1.5 Bei Unterversicherung ersetzen die Versicherer den Schaden im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Die Unterversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme von DM 2,0 Mio. übersteigt.

18.2 Je Schadenereignis leisten die Versicherer höchstens DM 10,0 Mio. Die durch ein Ereignis mehreren Versicherten entstandenen Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis der Versicherungsansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen.

 

19 Versicherungsverzicht

Die Schadenversicherung wird ohne besonderen Antrag gewährt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Spediteur spätestens bei Abschluß eines Verkehrsvertrages auf die Schadenversicherung zu verzichten.

 

20 Ausschlußfrist

Ansprüche aus dieser Schadenversicherung erlöschen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Schadenanmeldung Klage gegen die Versicherer erhoben wird. Die Frist kann durch Vereinbarung verlängert werden.

 

21 Allgemeine Bestimmungen

21.1 Soweit ein Schaden über die Schadenversicherung gedeckt ist, leisten die Versicherer, wenn der Versicherte den Spediteur auf Schadensersatz aus Verkehrsvertrag in Anspruch nimmt, auch gegenüber dem Spediteur.

21.2 Soweit die Schadenversicherung leistet, ist die Haftung des Spediteurs abgegolten.

 

IV. Prämie, Anmeldung, Zahlung und Sanierung

22. Prämienteilung nach Funktion

Der Prämienanteil für die Haftungsversicherung des Spediteurs (II) entfällt auf ihn, der für die Schadenversicherung (III) entfällt im Innenverhältnis auf den Auftraggeber. Der Spediteur als Versicherungsnehmer schuldet den Versicherer die Gesamtprämie und kann den auf den Auftraggeber entfallenden Teil gemäß den Bestimmungen der ADSp von ihm als Aufwendung ersetzt verlangen.

 

23. Prämie der Haftungsversicherung (II), Anmeldung und Zahlung

23.1 Die Prämie wird in der Regel nach dem Gewicht des Gutes, das Gegenstand des Verkehrsvertrags ist, berechnet und durch besondere Vereinbarung bestimmt. Hinzu kommt die jeweils gültige Versicherungsteuer.

23.2 Am Ende jedes Kalendermonats hat der Spediteur den Versicherern die sich für alle Verkehrsverträge dieses Monats ergebende Prämie anzumelden und zu zahlen. Die Prämie ist zu diesem Zeitpunkt fällig; der Spediteur erleidet jedoch keinen Nachteil, wenn er Melde- und Zahlungspflicht bis zum 20. des Folgemonats erfüllt.

23.3 Verletzt der Spediteur die Anmelde- oder Zahlungspflicht trotz Erinnerung unter Fristsetzung von zwei Wochen, so sind die Versicherer berechtigt, für den Monat eine Abschlagszahlung in Höhe des Durchschnitts der letzten zwölf Monate zu verlangen.

 

24 Prämie der Schadenversicherung (III)

24.1 Die Prämie wird nach dem Wert des Gutes, das Gegenstand des Verkehrsvertrages ist, berechnet. Hinzu kommt die jeweils gültige Versicherungssteuer.

24.2 Basis Prämie
Die Basis-Prämie je Verkehrsvertrag beträgt mindestens DM 1,-- für eine Versicherungssumme bis DM 2.000,-- Je weiterer angefangender DM 1.000,-- Versicherungssumme beträgt die Basis-Prämie DM 0,35.

24.3 Ladungsverkehr
Die Prämie beträgt für Verkehrsverträge im Landverkehr je angefangene DM 1.000,-- Versicherungssumme DM 0,25.Ladungsgut sind Teil- oder Komplettladungen über 3,0 t frachtpflichtiges Gewicht je Einzelsendung

24.4 Verfügte Lagerung
Die Prämie beträgt für Verkehrsverträge bei verfügter Lagerung je angefangener DM 1.000,-- Versicherungssumme und je angefangenem Monat DM 0,15.

 

25 Versicherungswert und Versicherungssumme der Schadenversicherung (III)

25.1 Versicherungswert ist der Verkaufspreis, sonst der gemeine Wert, den das Gut am Ort und zur Zeit des Beginns der Versicherung hat, zzgl. der im Zusammenhang mit der Reise anfallenden Fracht und sonstigen Kosten.

25.2 Die Höchstversicherungssumme dieser Schadenversicherung beträgt DM 2,0 Mio. Güter mit höheren Werten können nach vorheriger Vereinbarung versichert werden.

25.3 Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme von DM 2,0 Mio. übersteigt.

 

26 Versicherungsanmeldung und Prämienzahlung in der Schadenversicherung (III)

26.1 Dem Auftraggeber obliegt es, dem Spediteur die gewünschte Versicherungssumme rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Ist das unterblieben, so ist der Spediteur berechtigt den Versicherungswert bis höchstens DM 2,0 Mio. zu schätzen.

26.2 Am Ende jeden Kalendermonats hat der Spediteur den Versicherern die sich für die Versicherungssummen aller Verkehrsverträge dieses Monats ergebende Prämie anzumelden und zu zahlen. Die Prämie ist zu diesem Zeitpunkt fällig; der Spediteur erleidet jedoch keinen Nachteil, wenn er Melde- und Zahlungspflicht bis zum 20. des Folgemonats erfüllt. Nicht anzumelden sind Verkehrsverträge, für die keine Schadenversicherung besteht.

26.3 Der Versicherte erleidet keinen Nachteil, wenn dem Spediteur bei der Versicherungsanmeldung ein Versehen unterläuft, die Anmeldung der gewünschten Versicherungssumme unterbleibt, der Spediteur geschuldete Prämien nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlt oder die Zahlung ganz unterbleibt, sofern nur der Auftraggeber die gewünschte Versicherungssumme rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hatte.Schätzfehler des Spediteurs unterliegen nicht dieser Bestimmung. Im übrigen bleibt der Spediteur verpflichtet, Versehen zu berichtigen und Versäumtes nachzuholen.

 

27 Zuordnung von Prämien und Schäden

27.1 Die vom Spediteur angemeldeten und die gezahlten Prämien ordnen die Versicherer entsprechend der Anmeldung je Spediteur der Haftungs- oder der Schadenversicherung zu;

27.2 Besteht eine Schadenversicherung, ordnen die Versicherer Schadenzahlungen und Schadenreserven insoweit der Haftungsversicherung zu, als sie ohne die Schadenversicherung unter die versicherte Haftung des Spediteurs fielen; im übrigen werden sie der Schadenversicherung zugeordnet. Fallen Zahlungen nach Grund oder Höhe nicht unter die Haftung des Spediteurs, werden sie allein der Schadenversicherung zugeordnet.

27.3 Besteht keine Schadenversicherung, ordnen die Versicherer Schadenzahlungen und Schadenreserven der Haftungsversicherung zu.

27.4 Kosten der Versicherer im Zusammenhang mit der Schadenbearbeitung, wie z. B. für Havariekommissare, Sachverständige usw., werden bei Abschluß des Schadens in dem Verhältnis der Haftungs- und der Schadenversicherung zugeordnet, wie die Entschädigung zuzuordnen ist.

27.5 Nach Abschluß der Schadenregulierung teilen die Versicherer dem Spediteur mit, welche Beträge der Haftungs- und welche der Schadenversicherung zugeordnet worden sind. Ist der Spediteur nicht einverstanden, kann er binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung unter Darlegung seiner Gründe widersprechen.

27.6 Regreßerlöse abzüglich Kosten werden entsprechend den vorstehenden Ziffern zugeordnet.

27.7 Die Belastungen dieses Versicherungsvertrages werden, wenn der eigentliche Schadenstifter auch den SLVS gezeichnet hat, insoweit auf dessen Haftungsversicherung umgebucht, als sie unter seine Haftung fallen. Darüber erhält der Schadenstifter eine Mitteilung. Ist er nicht einverstanden, kann er binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung unter Darlegung seiner Gründe widersprechen.

 

28 Einzelsanierung eines Versicherungsvertrags

28.1 Übersteigen die für ein Versicherungsjahr erbrachten Versicherungsleistungen sowie die aufgrund schwebender Schäden gebildeten Reserven 70 % der für denselben Zeitraum vom Spediteur geschuldeten Bruttoprämien abzüglich Versicherungsteuer, so können die Versicherer für das Folgejahr individuelle Sanierungsmaßnahmen verlangen. Kommt hierüber innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Sanierungsverlangens keine Einigung zustande, sind die Versicherer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen; Ziff. 33.2 findet Anwendung.

28.2 Einzelne Großschäden für sich allein machen einen Vertrag nicht sanierungsbedürftig, wenn nicht die Gesamtumstände dafür sprechen.

28.3 Lassen die Gesamtumstände des Schadenverlaufs in der Schadenversicherung schon innerhalb eines Versicherungsjahres die Sanierungsbedürftigkeit erkennen, können die Versicherer sofort individuelle Sanierungsmaßnahmen vom Spediteur verlangen. Ziff.28.1, Satz 2 findet Anwendung.

 

29 Gesamtsanierung aller Versicherungsverträge

Entsteht bei der Mehrzahl der Versicherungsverträge zum SLVS in der Schadenversicherung Einzelsanierungsbedarf oder ist der Gesamtverlauf eines vollen Kalenderjahres schlechter als 70,0 % der Brutto-Prämien abzüglich Versicherungsteuer, können die Versicherer über eine Gesamtsanierung mit den in Ziff. 32 genannten Spitzenorganisationen verhandeln.

 

V. Schlußbestimmungen

30. Zahlung der Entschädigung

30.1 Die Versicherer sind zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, sobald alle erforderlichen Prüfungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung abgeschlossen sind.

30.2 Die Versicherer sind berechtigt, die Entschädigung über den Spediteur zu zahlen, wenn nicht der Versicherte in der Schadenversicherung (III) oder der Geschädigte in der Haftungsversicherung (II) die direkte Auszahlung verlangt haben. ln jedem Fall bleiben der Versicherungsanspruch des Versicherten und der allgemeine Schutz des Geschädigten durch §§ 156, 157 VVG hiervon unberührt.

 

31 Rückgriffsrecht der Versicherer

31.1 Die Versicherer verzichten auf den Rückgriff gegen den Spediteur als Versicherungsnehmer und seine Arbeitnehmer.

31.2 Die Versicherer sind jedoch berechtigt, gegen jeden Rückgriff zu nehmen, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

31.3 Die Versicherer sind ferner berechtigt, gegen den Spediteur als Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen, wenn

31.3.1 der Spediteur in der Haftungsversicherung (II) seine Anmelde- oder Zahlungspflicht vorsätzlich verletzt hatte (Ziff. 23.2), die Versicherer aber dennoch gegenüber dem Geschädigten zu leisten verpflichtet sind (Ziff. 5.1);

31.3.2 der Spediteur seine übrigen Anmelde- oder Zahlungspflichten vorsätzlich verletzt hatte (Ziff. 26.2), die Versicherer aber dennoch gegenüber dem Versicherten zu leisten verpflichtet sind (Ziff. 26.3);

31.3.3 die Versicherer in der Haftungsversicherung (II) trotz Obliegenheitsverletzung durch den Spediteur zur Leistung verpflichtet sind (Ziff. 5.1).

 

32 Vertragsänderungen

32.1 Änderungen dieses Versicherungsvertrages werden zwischen dem BUNDESVERBAND, SPEDITlON und LOGISTIK e. V. (BSL), dem DEUTSCHEN INDUSTRIE- und HANDELSTAG (DIHT), der OSKAR SCHUNCK KG für die Versicherer und den Spitzenverbänden der verladenden Wirtschaft unter Mitwirkung des DEUTSCHEN VERSICHERUNGSSCHUTZVERBANDES e. V. (DVS) vereinbart. Dies gilt nicht für eine Quotenveränderung oder den Austausch beteiligter Versicherer, ausgenommen des führenden Versicherers (Ziff. 38, Satz 2). Die Änderungen treten auch für alle bestehenden Einzelverträge zu dem Zeitpunkt in Kraft, der unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist gem. Ziff. 33.1 festgelegt wird.

32.2 Spitzenverbände der verladenden Wirtschaft sind der BUNDESVERBAND der DEUTSCHEN INDUSTRIE e.V. (BDI), der BUNDESVERBAND des DEUTSCHEN GROSS- und AUSSENHANDELS e.V. (BGA) und der Hauptverband des DEUTSCHEN EINZELHANDELS e.V. (HDE). Die Änderungserklärung dieser Verbände gilt als abgegeben, wenn mindestens zwei dieser Verbände ihre Zustimmung zur Änderung des Versicherungsvertrages erklärt haben.

 

33 Einzelkündigung

33.1 Der Spediteur und die Versicherer sind berechtigt, den einzelnen Versicherungsvertrag schriftlich zum Ende des Versicherungsjahrs zu kündigen. Die Kündigung muß drei Monate vor Ablauf des Vertrages zugegangen sein.

33.2 Der Versicherungsschutz bleibt für alle vor Beendigung des Versicherungsvertrags abgeschlossenen Verkehrsverträge bis zur Erfüllung aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen. Bei verfügter Lagerung endet der Versicherungsschutz jedoch spätestens drei Monate nach Beendigung des Versicherungsvertrags.

 

34 Gesamtkündigung

34.1 Die Versicherer haben das Recht, das Vertragswerk des SLVS in seiner Gesamtheit unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung ist dann für jeden abgeschlossenen SLVS wirksam.

34.2 Zieht sich ein Spitzenverband der verladenden Wirtschaft (Ziff. 32.2) aus der Mitgestaltung des SLVS zurück, gehen seine Gestaltungsrechte auf die anderen Spitzenverbände der verladenden Wirtschaft über. Ziehen sich alle zurück, werden die Rechte insoweit vom DlHT wahrgenommen.

34.3 Der BSL und der DIHT sind berechtigt, das Vertragswerk des SLVS in seiner Gesamtheit gegenüber den Versicherern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.

 

35 Bucheinsichts- und -prüfungsrecht

Die Versicherer sind berechtigt, die Prämienanmeldungen durch Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen des Spediteurs zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, über die erlangten Kenntnisse Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.

 

36 Geschäftsverkehr, Gerichtsstand

36.1 Die OSKAR SCHUNCK KG ist beauftragt und bevollmächtigt, das Geschäft für die Versicherer zu bearbeiten. Erklärungen, Handlungen und Unterlassungen der OSKAR SCHUNCK KG wirken für und gegen die Versicherer. Die OSKAR SCHUNCK KG ist auch befugt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.

36.2 Alle vom Spediteur oder Versicherten abzugebenden Erklärungen, Mitteilungen, Versicherungs-, Schadenanmeldungen und Zahlungen sind an die zuständige Zweigniederlassung der OSKAR SCHUNCK KG zu richten. Sobald sie zugegangen sind, gelten sie als vertragsgemäß an die Versicherer bewirkt.

36.3 Der führende Versicherer (Ziff. 38, Satz 2) ist von den Mitversicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch für ihre Anteile als Kläger oder Beklagter zu führen. Ein gegen den oder von dem führenden Versicherer erstrittenes Urteil wird deshalb von den Mitversicherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Zustellungsbevollmächtigt ist die zuständige Niederlassung der OSKAR SCHUNCK KG.

36.4 Für Klagen gegen den führenden Versicherer (Ziff. 38, Satz 2) ist das Gericht am Ort der zuständigen Zweigniederlassung der OSKAR SCHUNCK KG zuständig (§ 48 VVG).

36.5 Für Klagen gegen den Spediteur ist das Gericht am Ort der Niederlassung des Spediteurs zuständig.

 

37 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Unter Beachtung der Vorschriften des BDSG werden die Daten des Versicherungsvertrags gespeichert, an die in Betracht kommenden Versicherer, ggf. die Rückversicherer sowie zu statistischen Zwecken dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) übermittelt, soweit dies erforderlich ist. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.

 

38 Beteiligungsliste und Führungsklausel

An diesem Versicherungsvertrag sind die nachfolgend genannten Versicherer mit ihren Anteilen als Einzelschuldner beteiligt. Die Geschäftsführung liegt bei dem erstgenannten Versicherer (führender Versicherer). Dieser ist ermächtigt, für alle Versicherer zu handeln.